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   LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14   

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LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14 (https://dejure.org/2016,52626)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14 (https://dejure.org/2016,52626)
LAG Hamm, Entscheidung vom 04. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 (https://dejure.org/2016,52626)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • ArbG Dortmund, 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11

    Zahlungsanspruch eines Lehrers auf Annahmeverzugsentgelt bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des ArbG Dortmund vom 27.03.2014 - 6 Ca 3695/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

    Unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils hinsichtlich der Abweisung des Abrechungsbegehrens wird das Versäumnisurteil des ArbG Dortmund vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 - im Übrigen aufgehoben und das beklagte Land verurteilt, 1. an den Kläger für den Monat November 2009 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2009 zu zahlen, 2. an den Kläger für den Monat Dezember 2009 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 zu zahlen, 3. an den Kläger für den Monat Januar 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2010 zu zahlen, 4. an den Kläger für den Monat Februar 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2010 zu zahlen, 5. an den Kläger für den Monat März 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2010 zu zahlen, 6. an den Kläger für den Monat April 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2010 zu zahlen, 7. an den Kläger für den Monat Mai 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2010 zu zahlen, 8. an den Kläger für den Monat Juni 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2010 zu zahlen, 9. an den Kläger für den Monat Juli 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen, 10. an den Kläger für den Monat August 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen, 11. an den Kläger für den Monat September 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2010 zu zahlen, 12. an den Kläger für den Monat Oktober 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2010 zu zahlen, 13. an den Kläger für den Monat November 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010 zu zahlen, 14. an den Kläger für den Monat Dezember 2010 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen, 15. an den Kläger für den Monat Januar 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2011 zu zahlen, 16. an den Kläger für den Monat Februar 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2011 zu zahlen, 17. an den Kläger für den Monat März 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen, 18. an den Kläger für den Monat April 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2011 zu zahlen, 19. an den Kläger für den Monat Mai 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 20. an den Kläger für den Monat Juni 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 21. an den Kläger für den Monat Juli 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 22. an den Kläger für den Monat August 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen, 23. an den Kläger für den Monat September 2011 3.543,63 EUR brutto sowie weitere 222, 57 EUR netto abzüglich vom Jobcenter Arbeit I Aktiv gezahlter 364, 00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2011 aus 3.179,63 EUR brutto und 222, 57 EUR netto zu zahlen.

    Der Kläger hat beantragt, 24. Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014, wird aufgehoben.

    Der Kläger beantragt, Das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27.03.2014, 6 Ca 3695/11, zugestellt am 26.08.2014, wird aufgehoben.

    Das Versäumnisurteil vom 23.01.2014 - 6 Ca 3695/11 -, zugestellt am 30.01.2014 wird aufgehoben.

  • BAG, 29.01.1992 - 5 AZR 37/91

    Arbeitsentgelt bei Wiedereingliederung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern ( BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP LohnFG § 1 Nr. 86 ).

    Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig erkrankt im Rechtssinne ( BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1 ).

  • BAG, 18.02.2016 - 6 AZR 700/14

    Einkommenssicherung nach TV UmBw - Altersdiskriminierung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Da für das beklagte Land Grund und Höhe des Anspruchs ersichtlich waren, ist es unschädlich, dass der Anspruch nicht ausdrücklich beziffert worden ist ( vgl. BAG 18.02.2016 - 6 AZR 700/14 - Rn. 45).
  • BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01

    Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

    Auszug aus LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Da im erstinstanzlichen Verfahren die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs nicht gerügt worden ist, muss nach §§ 17 a Abs. 5 GVG, 65 ArbGG beim Rechtsmittelgericht die Frage des richtigen Rechtswegs unberücksichtigt bleiben ( BAG 21.01.2003 AP SGB V § 257 Nr. 3 ).
  • BAG, 26.07.1989 - 5 AZR 301/88

    Was bedeutet Krankheit im Arbeitsrecht?

    Auszug aus LAG Hamm, 04.07.2016 - 11 Sa 1330/14
    Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern ( BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - AP SGB V § 74 Nr. 1; BAG 26.07.1989 - 5 AZR 301/88 - AP LohnFG § 1 Nr. 86 ).
  • BAG, 06.12.2017 - 5 AZR 815/16

    Annahmeverzug - Angebot eines Wiedereingliederungsverhältnisses

    Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 - aufgehoben.
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